Ein Wasserversorger der eine Abweichung der Trinkwasserbeschaffenheit von den Anforderungen der Trinkwasserverordnung (TrinkwV 2001) feststellt, hat er nach § 16 Abs. 1 diese Abweichung unverzüglich dem Gesundheitsamt zu melden. Das Gesundheitsamt trifft nach Eingang der Anzeige nach § 9 der TrinkwV eine Entscheidung darüber, ob und wie die Wasserversorgung weitergeführt werden kann. |
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